Fremdbesitzverbot: Was bedeutet das eigentlich?

Das deutsche Apothekengesetz (ApoG) ist streng, wenn es um die Frage geht, wer eine Apotheke besitzen und betreiben darf. Der Grundsatz des Fremdbesitzverbots besagt, dass eine Apotheke nur von einem approbierten Apotheker geführt werden darf. Ziel dieser Regelung ist es, sicherzustellen, dass die pharmazeutische Verantwortung und die Heilberufsausübung nicht von wirtschaftlichen Interessen Dritter, die keine Apotheker sind, beeinflusst werden. Die Heilkunde soll im Vordergrund stehen, nicht der Profit.

Auswirkung auf den Zusammenschluss mehrerer Personen

Dieses Fremdbesitzverbot hat erhebliche Konsequenzen, wenn sich mehrere Personen zusammenschließen, um gemeinsam eine Apotheke zu betreiben. Es ist die zentrale rechtliche Hürde, die die Wahl der Rechtsform und die Partnersuche stark einschränkt.

1. Die Personengesellschaft (OHG)

Möchten Sie eine Apotheke in Form einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) betreiben, müssen alle Gesellschafter approbierte Apotheker sein. Ein außenstehender Geldgeber, ein Partner oder ein Ehegatte ohne pharmazeutische Ausbildung kann keine Gesellschafterstellung und somit keine Beteiligung an der Apotheke erwerben. Das Gesetz stellt sicher, dass die Entscheidungsgewalt über alle pharmazeutischen Abläufe und wirtschaftlichen Belange bei den Fachleuten liegt. Dieses Prinzip gilt auch für die Führung der Gesellschaft: Jeder Partner kann die Apotheke leiten und Entscheidungen im Namen der Gesellschaft treffen.

2. Kapitalgesellschaften (GmbH und GmbH & Co. KG)

Das Fremdbesitzverbot schließt die klassische Gründung einer Apotheke als reine GmbH aus, bei der Nicht-Apotheker als Gesellschafter Kapital einbringen könnten. Eine solche Konstellation wäre nur über den Umweg einer GmbH & Co. KG möglich, die jedoch ebenfalls an strenge Voraussetzungen gebunden ist: Der persönlich haftende Gesellschafter (die GmbH) muss von einem Apotheker kontrolliert werden. Die Kommanditisten (die eigentlichen Geldgeber) müssen in ihrer Einflussnahme so stark beschränkt sein, dass sie keine leitenden Funktionen ausüben oder Entscheidungen über die pharmazeutische Betriebsführung treffen können. Dies macht die Rechtsform extrem unattraktiv und rechtlich risikoreich für diesen Zweck.

3. Filialen und Mehrfachbesitz

Das Fremdbesitzverbot wirkt sich auch auf das Filialwesen aus. Ein Apotheker darf neben seiner Hauptapotheke bis zu drei Filialen besitzen. Alle diese Apotheken müssen jedoch ihm selbst gehören und von ihm verantwortet werden. Es ist nicht erlaubt, die Filialen an Nicht-Apotheker zu verpachten oder zu verkaufen, da dies den Grundsatz des Fremdbesitzverbots unterlaufen würde. Das Gesetz soll die Entstehung von anonymen Kettenapotheken verhindern, die von Investoren ohne pharmazeutische Fachkenntnisse geführt werden.

Fazit:

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Fremdbesitzverbot eine konsequente Absicherung des Heilberufs ist. Es sorgt dafür, dass die Verantwortung für die pharmazeutische Versorgung ausschließlich in den Händen von qualifizierten Fachleuten bleibt. Für den Zusammenschluss mehrerer Apotheker bedeutet dies, dass die Rechtsform der OHG die gängige und sicherste Wahl ist, da sie die strengen gesetzlichen Anforderungen erfüllt und gleichzeitig eine flexible Kooperation ermöglicht.

Kontaktieren Sie mich für ein kostenloses Erstgespräch.

Zurück
Zurück

Was passiert mit den Mitarbeitern bei einem Verkauf der Praxis oder Apotheke?

Weiter
Weiter

Der Apothekenverkauf: Warum die Lagerbewertung so kritisch ist