Ärztin/Arzt + Kosmetikerin: Kooperation im ästhetischen Bereich rechtssicher gestalten

In der ästhetischen Medizin wird die Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Kosmetikerinnen immer häufiger angestrebt. Ärztinnen und Ärzte bringen ihre medizinische Expertise ein, während Kosmetikerinnen das Know-how in der kosmetischen Behandlung bieten. Gemeinsam können sie ein erweitertes Leistungsspektrum anbieten und so ihre Praxen oder Institute erfolgreicher positionieren. Doch wie kann eine solche Kooperation rechtssicher gestaltet werden? Dieser Beitrag zeigt Ihnen als Ärztin oder Arzt, worauf es bei der Zusammenarbeit mit Kosmetikerinnen ankommt und wie Sie rechtliche Stolpersteine vermeiden.

1. Warum Kooperationen zwischen Arzt und Kosmetikerin sinnvoll sein können

Eine Kooperation zwischen Ärzten und Kosmetikerinnen kann viele Vorteile bringen, sowohl für die Praxen als auch für die Patienten. Die Patienten profitieren von einem „One-Stop-Shop“-Angebot, bei dem sie alle ästhetischen Dienstleistungen unter einem Dach erhalten können. Dies kann von Hautpflegebehandlungen über Lasertherapien bis hin zu minimal-invasiven Eingriffen reichen. Ärzte und Kosmetikerinnen können ihre Kräfte bündeln, um gemeinsam ein breiteres Spektrum an Behandlungen anzubieten und sich so im Wettbewerb abzuheben.

  • Erweiterung des Leistungsangebots: Die Kooperation ermöglicht es, kosmetische Behandlungen wie Peelings, Massagen oder Hautpflege zusammen mit medizinischen Eingriffen wie Botox oder Filler zu integrieren.

  • Wettbewerbs- und Differenzierungsvorteil: In einem wettbewerbsintensiven Markt wie der ästhetischen Medizin können Arzt und Kosmetikerin gemeinsam einen höheren Mehrwert bieten, der sich positiv auf die Patientenzufriedenheit auswirkt.

2. Rechtlicher Rahmen – berufsrechtliche Grenzen

Die Zusammenarbeit von Ärzten und Kosmetikerinnen muss klar strukturiert und von den jeweiligen berufsrechtlichen Vorgaben getrennt werden. Die Musterberufsordnung für Ärzte (MBO-Ä) verbietet es Ärzten, gewerbliche kosmetische Dienstleistungen anzubieten oder zu integrieren, da dies den Eindruck erwecken könnte, dass kosmetische Leistungen medizinischer Natur sind. Auch für Kosmetikerinnen gibt es klare Grenzen hinsichtlich der Behandlungen, die sie durchführen dürfen.

  • Trennung der Tätigkeiten: Die medizinischen Leistungen müssen strikt von den kosmetischen Leistungen getrennt werden, um rechtlichen Problemen vorzubeugen. Ärzte dürfen keine kosmetischen Dienstleistungen anbieten, die nicht in ihren medizinischen Bereich fallen.

  • Werbung und Darstellung: Ärzte dürfen nicht für kosmetische Leistungen werben, die sie in Kooperation mit einer Kosmetikerin anbieten. Kosmetische Dienstleistungen dürfen nicht als ärztliche Leistungen verkauft werden. Dies könnte zu einem Verstoß gegen die Werbevorschriften der MBO-Ä führen.

  • Aufklärungspflichten: Der Arzt muss sicherstellen, dass die Patienten wissen, dass kosmetische Behandlungen nicht in den Bereich der ärztlichen Verantwortung fallen, sondern durch qualifizierte Kosmetikerinnen durchgeführt werden.

3. Konkrete Formen der Kooperation

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie Ärzte und Kosmetikerinnen zusammenarbeiten können. Jede Form hat ihre eigenen rechtlichen Implikationen, und es ist wichtig, die richtige Struktur für die Kooperation zu wählen.

  • Separate Einheiten: Der Arzt bleibt für die medizinischen Leistungen zuständig, während die Kosmetikerin ihre eigenen kosmetischen Behandlungen anbietet. Die beiden Parteien arbeiten räumlich und organisatorisch getrennt. Der Arzt kann Empfehlungen aussprechen, aber die Leistungen der Kosmetikerin bleiben vollständig von der medizinischen Behandlung getrennt.

  • Verweis- oder Empfehlungspartner: Der Arzt verweist Patienten an die Kosmetikerin und umgekehrt, wobei die rechtliche Trennung gewahrt bleibt. Der Arzt bleibt in seiner Praxis für die medizinischen Aspekte verantwortlich, während die Kosmetikerin für kosmetische Dienstleistungen sorgt.

  • Gemeinsames Angebot unter ärztlicher Leitung: In einigen Fällen kann es sinnvoll sein, kosmetische Behandlungen unter ärztlicher Aufsicht anzubieten. Hierbei muss jedoch sehr genau abgegrenzt werden, welche Leistungen medizinischer Natur und welche kosmetischer Art sind. Eine klare vertragliche Regelung ist entscheidend.

4. Worauf besonders achten bei der Umsetzung

  • Räumliche und zeitliche Trennung: Kosmetische Dienstleistungen dürfen nicht als Teil der ärztlichen Behandlung wahrgenommen werden. Eine klare räumliche und zeitliche Trennung der Behandlungseinheiten ist daher notwendig.

  • Werbung und Darstellung: Werbung für kosmetische Leistungen muss klar und eindeutig von den ärztlichen Behandlungen abgegrenzt sein. Der Eindruck, dass es sich um eine medizinische Leistung handelt, muss vermieden werden.

  • Vertragliche Regelungen: Eine schriftliche Vereinbarung über die Zusammenarbeit ist unerlässlich. Diese sollte detailliert die Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Haftungsfragen regeln.

  • Aufklärung und Verantwortung: Es muss klar definiert werden, wer für welche Behandlung verantwortlich ist. Die Patienten müssen genau wissen, welche Leistungen ärztlicher und welche kosmetischer Natur sind.

5. Fehler & Risiken

  • Vermeidung der Vermischung: Ein häufiger Fehler in der Kooperation ist die Vermischung von kosmetischen und medizinischen Leistungen. Es muss immer klar sein, welche Leistung der Arzt und welche die Kosmetikerin erbringt.

  • Irreführende Werbung: Werbung, die den Eindruck erweckt, kosmetische Behandlungen seien ärztlich oder medizinisch untermauert, kann zu rechtlichen Konsequenzen führen.

  • Unklare Haftungsregelungen: Ein weiteres Risiko besteht in der unklaren Haftung bei Behandlungsfehlern. Es ist wichtig, vertraglich festzulegen, wer im Falle eines Schadens haftet und wie die Verantwortung aufgeteilt wird.

6. Tipps für eine erfolgreiche Kooperation

  • Rechtliche Beratung einholen: Lassen Sie sich vor der Gründung einer Kooperation rechtlich beraten, um sicherzustellen, dass alle relevanten rechtlichen Aspekte abgedeckt sind.

  • Klare vertragliche Grundlage schaffen: Vereinbaren Sie mit der Kosmetikerin einen klar strukturierten Vertrag, der Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Haftungsfragen regelt.

  • Aufklärung der Patienten: Kommunizieren Sie deutlich, welche Behandlungen medizinisch und welche kosmetisch sind.

  • Professionelle Trennung der Bereiche: Achten Sie darauf, dass die beiden Bereiche (medizinisch und kosmetisch) deutlich voneinander abgegrenzt sind, um Missverständnisse zu vermeiden.

Fazit

Die Kooperation zwischen Ärzten und Kosmetikerinnen kann viele Vorteile für beide Seiten bieten, muss jedoch rechtlich sauber strukturiert und organisiert sein. Die klare Trennung der Tätigkeiten, eine transparente Kommunikation mit den Patienten und ein sorgfältig ausgearbeiteter Kooperationsvertrag sind die Grundlage für eine erfolgreiche Zusammenarbeit.

Wenn Sie mehr über die rechtlichen Aspekte einer Kooperation erfahren möchten, stehe ich Ihnen gerne für eine Beratung zur Verfügung.

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