Berufsausübungsgemeinschaft (BAG): Was Ärzte wissen müssen
Viele Ärzte stellen sich irgendwann dieselbe Frage: Alleine weiterarbeiten – oder mit Kollegen zusammenschließen? Die Berufsausübungsgemeinschaft, kurz BAG, ist dabei die häufigste Antwort. Aber was genau ist eine BAG, welche Rechtsform passt, und worauf sollten Ärzte achten bevor sie unterschreiben?
Was ist eine BAG?
Eine Berufsausübungsgemeinschaft ist der rechtliche Rahmen in dem zwei oder mehr Ärzte gemeinsam und unter gemeinsamem Namen ärztlich tätig sind. Anders als bei einer Praxisgemeinschaft – wo mehrere Ärzte lediglich Räume und Personal teilen – arbeiten die Mitglieder einer BAG tatsächlich zusammen: gemeinsame Abrechnung, gemeinsame Patienten, gemeinsame wirtschaftliche Verantwortung.
Das klingt einfach – ist es aber rechtlich nicht.
Welche Rechtsformen gibt es für eine BAG?
Die häufigsten Rechtsformen sind:
GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) – die einfachste und häufigste Form. Kein Notar nötig, schnell gegründet. Nachteil: alle Gesellschafter haften persönlich und unbegrenzt.
Partnerschaftsgesellschaft (PartG) – speziell für Freiberufler entwickelt, mit eingeschränkter Haftung bei Behandlungsfehlern. Muss im Partnerschaftsregister eingetragen werden.
Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) – neuere Form, bei der die persönliche Haftung der Partner bei Behandlungsfehlern auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt werden kann. Setzt eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung voraus.
GmbH – für Ärzte nur in bestimmten Konstellationen möglich, zum Beispiel im Rahmen eines MVZ. Die Kassenarztzulassung läuft weiterhin auf die Person, nicht auf die GmbH.
Haftung in der BAG: Wer haftet für was?
Die Haftungsfrage ist für die meisten Ärzte die entscheidende beim Thema BAG – und je nach Rechtsform gibt es erhebliche Unterschiede.
GbR: Gesellschaftshaftung mit persönlicher Durchgriffsmöglichkeit
In der GbR haftet zunächst die Gesellschaft als solche für Behandlungsfehler eines Partners. Erst wenn das Gesellschaftsvermögen nicht ausreicht – also die Berufshaftpflichtversicherung der Gesellschaft und das sonstige Gesellschaftsvermögen den Schaden nicht decken – können die Gläubiger auf das persönliche Privatvermögen der einzelnen Gesellschafter zugreifen. Und zwar auf das Vermögen aller Gesellschafter, nicht nur des behandelnden Arztes. Das ist der entscheidende Risikofaktor der GbR: Die persönliche Haftung ist nicht ausgeschlossen, sondern nur nachrangig.
Partnerschaftsgesellschaft (PartG): Haftungsbeschränkung bei Behandlungsfehlern
Die PartG wurde speziell für Freiberufler entwickelt. Der entscheidende Vorteil gegenüber der GbR: Bei Behandlungsfehlern haftet die Gesellschaft – und daneben persönlich nur der Partner der den Fehler begangen hat. Die übrigen Partner sind von der persönlichen Haftung für Behandlungsfehler des Kollegen ausgeschlossen. Für andere Verbindlichkeiten der Gesellschaft – zum Beispiel Mietschulden oder Lieferantenrechnungen – haften jedoch weiterhin alle Partner persönlich.
Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB): Der stärkste Schutz
Die PartG mbB geht noch einen Schritt weiter. Hier ist die Haftung für Behandlungsfehler auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt – ein persönlicher Durchgriff auf das Privatvermögen der einzelnen Partner ist ausgeschlossen, auch für den behandelnden Arzt selbst. Voraussetzung ist eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung der Gesellschaft. Das macht die PartG mbB zur attraktivsten Rechtsform wenn maximaler Haftungsschutz Priorität hat.
Ein praktisches Beispiel:
Drei Ärzte betreiben gemeinsam eine BAG. Einer begeht einen Behandlungsfehler. Der Schaden übersteigt die Deckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung.
In der GbR: Die Gesellschaft haftet zuerst. Reicht das Gesellschaftsvermögen nicht aus, können alle drei Partner persönlich mit ihrem Privatvermögen herangezogen werden – auch die beiden uninvolvierten.
In der PartG: Die Gesellschaft haftet, daneben persönlich nur der behandelnde Arzt. Die anderen beiden sind geschützt.
In der PartG mbB: Die Haftung bleibt auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt – kein persönlicher Durchgriff auf irgendeinen Partner.
Überörtliche BAG – was ist das?
Eine überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft – kurz ÜBAG – ist eine BAG deren Mitglieder an verschiedenen Standorten tätig sind. Das ist seit einigen Jahren ausdrücklich erlaubt und wird von vielen Ärzten genutzt um mehrere Standorte rechtlich und wirtschaftlich zu verbinden ohne jede Praxis separat zu führen.
Die Vorteile: gemeinsame Abrechnung, Flexibilität bei der Stellenbesetzung, Synergien bei Verwaltung und Einkauf. Die Herausforderung: die vertragsärztlichen Zulassungsregelungen sind komplex und variieren je nach KV-Bezirk.
Praxisübernahme und BAG: Was passiert mit dem Personal?
Ein häufig unterschätztes Thema bei der Gründung einer BAG durch Übernahme einer bestehenden Praxis: Was passiert mit den Mitarbeitern?
Wird eine Praxis in eine BAG eingebracht oder übertragen, liegt in der Regel ein Betriebsübergang nach § 613a BGB vor. Das bedeutet: die Mitarbeiter gehen automatisch mit über, behalten ihre bisherigen Vertragskonditionen und haben ein Widerspruchsrecht. Wer das nicht beachtet, riskiert Nachforderungen und arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen.
Typische Fehler bei der BAG-Gründung
In der Praxis sehe ich immer wieder dieselben Fehler:
Kein oder ein schlechter Gesellschaftsvertrag – viele BAGs werden mit einem Standardmuster gegründet das Konfliktsituationen nicht regelt. Was passiert wenn ein Partner aussteigen will? Was wenn einer stirbt oder berufsunfähig wird? Was bei Uneinigkeit über strategische Entscheidungen? Diese Fragen müssen vor der Gründung geklärt werden – nicht danach.
Falsche Rechtsform – die GbR ist nicht immer die beste Wahl. Wer das Haftungsrisiko ernst nimmt, sollte zumindest die PartG, besser die PartG mbB in Betracht ziehen.
Zulassungsrechtliche Fragen übersehen – die Kassenärztliche Vereinigung muss informiert und in manchen Fällen um Genehmigung gebeten werden. Wer das vergisst, riskiert die Zulassung.
Bewertungsfragen ungeklärt – wie wird der eingebrachte Praxiswert berechnet? Was ist die Praxis wert wenn ein Partner aussteigt? Ohne klare Regelung im Gesellschaftsvertrag ist Streit vorprogrammiert.
Wann brauche ich als Arzt einen Anwalt?
Nicht für jede Frage zur BAG brauchen Sie sofort rechtliche Beratung. Aber in diesen Situationen ist anwaltliche Begleitung sinnvoll – und günstiger als die Folgekosten eines Fehlers:
Bei der Gestaltung oder Prüfung des Gesellschaftsvertrags
Wenn ein Partner einsteigen oder aussteigen will
Bei Uneinigkeit zwischen den Gesellschaftern
Wenn eine bestehende Praxis übernommen oder eingebracht wird
Bei Fragen zur überörtlichen BAG und den zulassungsrechtlichen Anforderungen
Fazit
Die BAG ist für viele Ärzte die richtige Antwort auf die Frage nach Zusammenarbeit und gemeinsamer Praxis. Aber sie ist kein Selbstläufer. Der Gesellschaftsvertrag ist das Fundament – und der sollte nicht dem Zufall überlassen werden.